§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
- Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Ratingen.
- Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Ratingen. Sein Sitz ist Ratingen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die jeweils gültige Satzung der Bundespartei geregelt.
§ 4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Stadtbezirke
- Der Ortsverein Ratingen bildet aus organisatorischen Gründen in den Ortsteilen Stadtbezirke.
- Es können ortsteilübergreifend Stadtbezirke gebildet werden.
- Die Stadtbezirke erhalten für ihre Tätigkeit einen jährlichen Zuschuss, der sich an der Mitgliederzahl des Stadtbezirks bemisst.
- Der Ortsvereinsvorstand beschließt den pro Mitglied zustehenden Zuschuss für die Stadtbezirke im Rahmen seiner jährlichen Haushaltsplanung.
- Die Stadtbezirke haben ein Vorschlagsrecht für die in ihrem Bereich liegenden Ratswahlkreise.
- Die Stadtbezirke unterstützen den Ortsverein im Rahmen seiner Arbeit in den Stadtteilen.. Sie sind eigenverantwortlich zuständig für die örtlichen Belange im jeweiligen Stadtteil. Dieses umfasst insbesondere:
- Vorbereitung der Arbeit im Bezirksausschuss
- Öffentlichkeitsarbeit zu stadtteilinternen Fragestellungen
- Kontakt zu gesellschaftlichen Gruppierungen im Stadtteil
- Die Stadtbezirke wählen nach der Wahlordnung der Partei einen eigenen Vorstand. Sie haben die Mitgliederbetreuung sicherzustellen und eigene Mitgliederversammlungen durchzuführen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen, Anträgen und Entschließungen.
- Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährig stattfinden.
- Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 7 Vorstand
- Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
- Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied (Kassierer/-in),
- dem/der Schriftführer(in),
- den weiteren Mitgliedern.
- Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
- Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der weiteren Mitglieder und der Mitglieder mit beratender Stimme bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Wahlen
- Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.
- Nacheinander werden gewählt:
- die/der Vorsitzende,
- die stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/die Kassierer(in),
- der/die Schriftführer(in),
- die weiteren Mitglieder.
- Die Wahlen zu Abs. 1, a. bis d. finden in Einzelwahl statt, zu e. in Listenwahl.
- Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
- Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§ 9 Revision
- Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
- Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
- Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§ 11 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
- Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
- Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes NRW und der Satzung des Kreisverbandes Mettmann in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Diese Satzung tritt am 21. August 2021 in Kraft.
Satzung der NRWSPD – SPD Landesverband Nordrhein-Westfalen
Die aktuellste Version der Satzung des SPD Landesverbands Nordrhein-Westfalen findet sich unter https://www.nrwspd.de/satzung/
Organisationsstatut der Bundes-SPD
Unter https://www.spd.de/partei/organisation/gremien/#c215 findet sich die aktuellste Version des Organisationsstatuts der SPD